Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 BGleiG, Bewerbungsgespräche
§ 7 BGleiG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 7 BGleiG – Bewerbungsgespräche (1)
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
(1) Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen, die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen.
(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig.
(3) 1Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 2Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.