Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 BGleiG, Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften
§ 5 BGleiG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 5 BGleiG – Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften (1)
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1897).