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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 23 BGleiG, Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
§ 23 BGleiG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Gleichstellungsbeauftragte
§ 23 BGleiG – Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst (1)
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.Der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche Dienststelle.
- 2.§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
- 3.Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes sind berechtigt, den Gleichstellungsplan bei den von der Personalverwaltung bezeichneten Stellen einzusehen. § 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
- 4.1Beim Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 17 Abs. 1 sind die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. 2§ 17 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 3Soweit im Bundeskanzleramt Entscheidungen für den Bundesnachrichtendienst getroffen werden, ist ein schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, das diese gemäß den §§ 19 und 20 abgegeben hat, dem Bundeskanzleramt vorzulegen.
- 5.Soweit im Falle des § 20 Abs. 3 eine Angelegenheit behandelt werden soll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die Gleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der Dienststelle.
- 6.Für gerichtliche Entscheidungen nach § 22 ist, im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
- 7.1Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten. 2Beginn und Ende des Ruhens werden jeweils von der Leitung des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin des Bundeskanzleramtes festgestellt.