Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 BPersVG, Verbot abweichender Regelung durch Tarifvertrag
§ 3 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 3 BPersVG – Verbot abweichender Regelung durch Tarifvertrag (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.