Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 115 BPersVG, Ermächtigung für Rechtsverordnungen
§ 115 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Schlussvorschriften
§ 115 BPersVG – Ermächtigung für Rechtsverordnungen (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2, §§ 86 , 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.die Stimmabgabe,
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.
Zu § 115: Neugefasst durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037), geändert durch G vom 10. 7. 1989 (BGBl I S. 1380).