Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 83 BBesG, Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 83 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83 BBesG – Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Zu § 83: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) in Verb. mit G vom 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1552), durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2842) und 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).