Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Anlage 1.2.4 BBesG, Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 4
Anlage 1.2.4 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.2.4 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 4
D i r e k t o r 1
E r s t e r D i r e k t o r 2
Leitender Direktor des Marinearsenals
P r ä s i d e n t 3
Vizepräsident
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist - 4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Zu Anlage I B 4: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).