Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 131a SGB III, Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 131a SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Achter Abschnitt – Befristete Leistungen und innovative Ansätze
§ 131a SGB III – Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).
(1) (weggefallen)
Absatz 1 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnen:
- 1.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
- 2.
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
- 3.
Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil und Nummer 3 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnt:
- 1.
nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
- 2.
nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
Absatz 3 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).