Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 169 SGB III, Anspruchsübergang
§ 169 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld → Zweiter Abschnitt – Insolvenzgeld
§ 169 SGB III – Anspruchsübergang
1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. 2 § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).