Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 142 SGB III, Anwartschaftszeit
§ 142 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Erster Unterabschnitt – Regelvoraussetzungen
§ 142 SGB III – Anwartschaftszeit
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
- 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (a. a. O.). Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117), 18. 12. 2018 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).