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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 37 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters
§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).