Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 35 SGB VI, Regelaltersrente
§ 35 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters
§ 35 SGB VI – Regelaltersrente
1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).