Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 279c SGB VI, Beitragstragung im Beitrittsgebiet
§ 279c SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Zweiter Titel – Beiträge
§ 279c SGB VI – Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.
Zu § 279c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1.2.