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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 169 SGB VI, Beitragstragung bei selbstständig Tätigen
§ 169 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
§ 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbstständig Tätigen
Die Beiträge werden getragen
- 1.bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
- 2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- 3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Zu § 169: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.2.
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