Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 160 SGB VI, Verordnungsermächtigung
§ 160 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Erster Titel – Allgemeines
§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
- 2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.