Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 105 SGB VI, Tötung eines Angehörigen
§ 105 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Renten → Sechster Unterabschnitt – Ausschluss und Minderung von Renten
§ 105 SGB VI – Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).