Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 66 SGB V, Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
§ 66 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung → Zehnter Abschnitt – Weiterentwicklung der Versorgung
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
1Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. 3Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl I S. 778); der bisherige Wortlaut des § 66, geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 277), wurde Satz 1. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).