Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 401 SGB V, Leistungen
§ 401 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Vierzehntes Kapitel – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 401 SGB V – Leistungen
Der bisherige § 310, angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), wurde § 399 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 401 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
Absatz 3 Sätze 1 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2657). Der bisherige Satz 2, neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), wurde Wortlaut des Absatz 3.