Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 368 SGB V, Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
§ 368 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Telematikinfrastruktur → Sechster Abschnitt – Telemedizinische Verfahren
§ 368 SGB V – Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde
Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).
(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) (9. 6. 2021).