Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 303d SGB V, Forschungsdatenzentrum
§ 303d SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Zweiter Titel – Datentransparenz
§ 303d SGB V – Forschungsdatenzentrum
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2562). Die Änderungen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) sind nach der Neufassung nicht mehr durchführbar.
(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
- 1.
die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2.
Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3.
Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4.
die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5.
das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6.
ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7.
die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8.
Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9.
Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie
- 10.
die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.
(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.