Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2a SGB V, Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
§ 2a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 2a SGB V – Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Zu § 2a: Vgl. RdSchr. 03 o Zu § 2a SGB V Tit. 1.