Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 263 SGB V, Verwaltungsvermögen
§ 263 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Achtes Kapitel – Finanzierung → Dritter Abschnitt – Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 263 SGB V – Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).