Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 246 SGB V, Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
§ 246 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beiträge → Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 246 SGB V – Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).
Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.
Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023).
Zu § 246: Vgl. RdSchr. 15 e Tit. IV.1.3.1.