Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 241 SGB V, Allgemeiner Beitragssatz
§ 241 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beiträge → Dritter Titel – Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).