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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 234 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
§ 234 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 234 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(1) nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. 3Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
Zu § 234: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.2.2.
1/180 ab 1. 1. 2023 = 18,86 EUR