Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 208 SGB V, Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 208 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Verbände der Krankenkassen
§ 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Überschrift geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.
(2) 1Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. 2Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. 3Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).