Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 205 SGB V, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
§ 205 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Vierter Abschnitt – Meldungen
§ 205 SGB V – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Zu § 205: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VII.