Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 197 SGB V, Verwaltungsrat
§ 197 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Zweiter Titel – Satzung, Organe
§ 197 SGB V – Verwaltungsrat
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
Absatz 1 erster Satzteil geändert, Nummern 1a und 1b eingefügt und Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266); bisheriger Wortlaut des § 197 wurde Absatz 1.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.