Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 116a SGB V, Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
§ 116a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 116a SGB V – Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
1Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. 2Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen.
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).