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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 561 BGB, Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
§ 561 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Die Miete → Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
§ 561 BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) 1Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.