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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 554 BGB, Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
§ 554 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
(1) 1Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Zu § 554: Eingefügt durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).