Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 550 BGB, Form des Mietvertrags
§ 550 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 550 BGB – Form des Mietvertrags
1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.