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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 440 BGB, Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 440 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Kauf, Tausch → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 440 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Zu § 440: Neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).