Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 357e BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
§ 357e BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 357e BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
1Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
Zu § 357e: Der bisherige § 357d, eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969), wurde § 357e durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3483) (28. 5. 2022).