Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 327l BGB, Nacherfüllung
§ 327l BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2a – Verträge über digitale Produkte → Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
§ 327l BGB – Nacherfüllung
(1) 1Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. 3 § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Zu § 327l: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123) (1. 1. 2022).