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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1934 BGB, Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1934 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 1 – Erbfolge
§ 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten
1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.