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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1908a BGB, Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft → Titel 2 – Rechtliche Betreuung
§ 1908a BGB – Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
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