Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1894 BGB, Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1894 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 6 – Beendigung der Vormundschaft
§ 1894 BGB – Anzeige bei Tod des Vormunds
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 1894: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).