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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1752 BGB, Beschluss des Familiengerichts, Antrag
§ 1752 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§ 1752 BGB – Beschluss des Familiengerichts, Antrag
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Zu § 1752: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).