Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 165 BGB, Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 165 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
§ 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.