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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1112 BGB, Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1112 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 6 – Reallasten
§ 1112 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
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