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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 67f StGB, Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 67f StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung → - Freiheitsentziehende Maßregeln -
§ 67f StGB – Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
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