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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 336 StGB, Unterlassen der Diensthandlung
§ 336 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
§ 336 StGB – Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Zu § 336: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025).
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