Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl
§ 247 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
§ 247 StGB – Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.