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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 StGB, Überschreitung der Notwehr
§ 33 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Die Tat → Vierter Titel – Notwehr und Notstand
§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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