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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 159 StGB, Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 159 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 159 StGB – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
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