Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 57a GmbHG, Ablehnung der Eintragung
§ 57a GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 57a GmbHG – Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Zu § 57a: Eingefügt durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).