Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 48 GmbHG, Gesellschafterversammlung
§ 48 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§ 48 GmbHG – Gesellschafterversammlung
(1) 1Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. 2Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Zu § 48: Geändert durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146) (1. 8. 2022).