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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 342 HGB, Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Drittes Buch – Handelsbücher → Fünfter Abschnitt – Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342 HGB – Privates Rechnungslegungsgremium
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
- 2.
Beratung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,
- 3.
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und
- 4.
Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1.
2Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die auf Grund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. 3Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Zu § 342: Eingefügt durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).