Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 341o HGB, Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341o HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds → Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341o HGB – Festsetzung von Ordnungsgeld
1Personen, die
- 1.
als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
- 2.
als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. 2Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 341o: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), geändert durch G vom 4. 10. 2013 (BGBl I S. 3746), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245) und 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).